Ab Montag, 18.01.2021, ist das Tragen einer FFP2-Maske in Bayern im Öffentlichen Personennahverkehr, im Einzelhandel und in Alten- und Pflegeheimen verpflichtend. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen. (Weitere Details siehe Bericht aus der Kabinettssitzung vom 12. Januar 2021).
11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung inkl. Änderungsverordnung - gültig bis 31. Januar 2021
Die Verordnung inkl. Änderungsverordnung beinhaltet neben dem allgemeinen Abstandsgebot und der Maskenpflicht u u. a. folgende Maßnahmen:
Allgemeine Ausgangsbeschränkung:
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z. B.:
- Ausübung beruflicher Tätigkeit
- Versorgungsgänge
- der Besuch eines anderen Hausstands (maximal eine Person aus einem weiteren Hausstand, Kinder bis einschließlich drei Jahren werden nicht mitgezählt)
- Sport und Bewegung an der frischen Luft
Nächtliche Ausgangssperre:
Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung verboten, außer es bestehen trifitige Gründe, wie z. B. die Ausübung beruflicher Tätigkeit oder ein medizinischer Notfall.
Kontaktbeschränkung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und in privat genutzten Räumen/Grundstücken ist nur Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Schließung des Einzelhandels - Abholung vorbestellter Waren erlaubt:
Geschäfte des Einzelhandels sind geschlossen. Ausgenommen hiervon sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
Ab 11.01.2021 ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
- Für den Kundenverkehr ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und einzuhalten, u. a. sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
- Das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen müssen eine FFP2-Maske tragen, u. a. in den Verkaufsräumen und auf dem Parkplatz.
Weitere Regeln:
- Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt (Ausnahmen u. a. Gottesdienste)
- Touristische Busreisen sind untersagt
- Freizeiteinrichtungen und Gastronomiebetriebe (einschließlich Betriebskantinen - Ausnahmen sind möglich) sind gesschlossen
- Touristische Übernachtungen sind untersagt. Notwendige Übernachtungen von Geschäftsreisenden/Monteuren sind erlaubt, je Wohneinheit dürfen nur Gäste eines Hausstands untergebracht werden.
- Märkte sind verboten. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.
Regelungen in Hotspots - Inzidenzwert über 200
Touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus sind für Personen untersagt, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einem Inzidenzwert über 200 wohnen. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde muss dazu die Überschreitung des Inzidenzwertes ortsüblich bekanntgeben. Zusätzlich kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bei einem Inzidenzwert über 200 anordnen, dass touristische Tagesausfläge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.
Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert, so muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung weitergehende Anordnungen treffen.
Weitere Regeln und Maßnahmen finden Sie in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der zugehörigen Änderungsverordnung vom 8. Januar 2021.
Einreisebeschränkungen für Gäste aus Risikogebieten
Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gilt die Einreise-Quaräntäneverordnung.
Aktuelle Informationen zum Landkreis Günzburg finden Sie auf der Infoseite des Landratsamtes Günzburg
Weitere Details zur Beschränkung und zum Thema Corona finden Sie unter www.coronavirus.bayern.de.